Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, empfiehlt es sich auch, den Versicherungsfall sofort mitzuteilen. Nach Nr. 4.1.1.1 ARB 2021 hat der Versicherungsnehmer unverzüglich den Versicherer über den Eintritt des Versicherungsfalls sowie über dessen sämtliche Umstände zu unterrichten und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Wird eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Fällt der Versicherungsschutz vollständig oder teilweise weg, muss bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Mitteilung auf diese Rechtsfolge hinweisen. [...]