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Im Interesse einer schnellen Regulierung der Ersatzansprüche sollten diese beim Unfallgegner des Mandanten angemeldet werden, vor allem verbunden mit der Aufforderung, den Unfall unverzüglich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu melden. Eine Regulierung durch die gegnerische Versicherung ist nur zu erwarten, wenn der Haftungsgrund nachgewiesen und die Schadenhöhe belegt ist (zu den Regulierungsgrundsätzen der Versicherung, siehe besonders Teil 7.1.1). Hinzu kommt, dass die Geltendmachung der Ansprüche beim Gegner auch für diesen – nochmals – eine Verpflichtung zur Schadensmeldung nach E.2.1 AKB auslöst. Vorschläge für die rationelle Gestaltung dieses Anspruchschreibens sowie seiner Formulierung (siehe Teil 3.1.1.2 und Teil [...]
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