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Die erste und unverzüglich einzuleitende Maßnahme ist die Geltendmachung von Ansprüchen an die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners. Zuvor sollte jedoch geprüft werden, ob das Mandat schon wirksam zustande gekommen ist. Wurde der Anwalt von einem Dritten (z.B. Mietwagenunternehmer oder Reparaturwerkstatt) dem Geschädigten empfohlen und meldet der Anwalt die Ansprüche bei der Versicherung an, bevor er Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen hat, ist der Anwaltsvertrag nichtig. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Anspruchsschreiben zugleich dem Mandanten eine Vollmacht zugesandt und anschließend auch vom Mandanten erteilt wird. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lässt sich am schnellsten durch eine Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer ermitteln: GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG Frankenstraße 18 20097 Hamburg Tel.: 0800 2502600 Bei Anruf aus dem Ausland: +49 40 300330300 Fax: 040 334497060 Internet: www.zentralruf.de/anfrage Vom Smartphone und [...]
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