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Im Bereich der privaten Krankenversicherung ist eine Krankenhausbehandlung binnen zehn Tage seit Beginn dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen, § 9 Abs. 1 MBKK 2009. Auch im Fall einer lediglich ambulanten Behandlung der Unfallverletzungen erscheint eine Meldung bei der Krankenversicherung zweckmäßig, da die Beweislast für die Krankheit beim Mandanten liegt. In der Krankentagegeldversicherung kann das Unterlassen der Schadensanzeige auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen eine Schadenanzeige, vor allem auch wegen des für sie möglichen Regresses beim gegnerischen Haftpflichtversicherer. Die in den dort vorhandenen Formularen verlangten Angaben entsprechen den Angaben, wie sie im Gestaltungsvorschlag für das Anspruchschreiben entsprechend der Prüfliste aufgeführt sind. Ergänzend ist hierzu – zu übernehmen aus den internen Vermerken der Prüfliste – der Arbeitgeber anzugeben. Textvorschläge siehe Teil [...]
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