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Die gesetzlich zum Unterhalt Berechtigten haben im Fall der Tötung des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts. Maßgebend ist, wie hier, nicht die vor dem Unfall tatsächlich erbrachte Leistung, sondern der gesetzlich geschuldete Unterhalt. Dementsprechend ist der Kreis der Anspruchsberechtigten vergleichbar, außer Ehegatten und Kindern können auch die Eltern bzw. Großeltern Ansprüche haben. Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Getöteten. Die Ansprüche werden danach nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt; pauschale Verhältnissätze finden keine Anwendung. Leistungen der gesetzlichen Versicherer gehen über und werden also im Ergebnis [...]
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