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Ein Mehrbedarf des Verletzten für besondere Ernährungs- oder Behandlungsmaßnahmen wird erstattet. Dies gilt auch für die Kosten der Krankenpflege, allerdings mit dem Unterschied, dass hier der Anfall nachgewiesen werden muss; eine abstrakte Berechnung nach den Kosten einer fiktiven Pflegeperson erfolgt nicht. Die Rechtsprechung spricht stets Krankenpflegekosten zu, auch wenn keine solchen bezahlt wurden, wenn die Pflege von einer dem Patienten verwandten Person übernommen worden war. Soweit der gesetzliche Krankenversicherer Leistungen erbringt, gehen Ansprüche über. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich privater [...]
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