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Die Kosten für Arzt- und Krankenhausbehandlung werden übernommen. Nach früherer Rechtsprechung konnte der Geschädigte die Entschädigung gleichzeitig sowohl beim gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherer als auch beim Schädiger geltend machen und doppelt erhalten. Diese Regelung stellte eine Besonderheit des griechischen Rechts dar, die aber seit der Einführung des neuen einheitlichen staatlichen Versicherungssystems (EFKA-Einheitliche Träger für Sozialversicherung) ab 01.01.2017 keine praktische Bedeutung mehr hat. Der Versicherte, der bereits von diesem Träger Leistungen erhalten hat, hat also nun an keinen Anspruch auf Entschädigung vom Schädiger. Es gelten dieselben Regelungen wie in Deutschland. Der gesetzliche Versicherer tritt in die Rechte des Geschädigten immer ein. Kein Regress und damit keine Anrechnung ergeben sich für Leistungen privater [...]
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