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Der durch unfallbedingte Verletzungen eingetretene Verdienstausfall wird erstattet. Berechnungsgrundlage ist bei abhängig Beschäftigten das Bruttoeinkommen des Verletzten (Entscheidungen des Obersten Griechischen Zivilgerichts – Areopag, Urt. Nr. 1332/2003 und 1585/2002). Bei Selbständigen richtet sich die Entschädigung nach dem Einkommen des letzten Jahres vor dem Unfall. Der Schaden ist konkret zu berechnen und zu belegen. Bei abhängig Beschäftigten durch Bescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbständigen durch Steuerbescheide oder andere Belege. Soweit der gesetzliche Kranken- und Rentenversicherer Leistungen erbringt, geht der Anspruch über. Dies gilt jedoch nicht für Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber; hier erfolgt keine [...]
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