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In der Praxis wird die Fahrerlaubnis – sei es durch das Strafgericht, sei es durch die Verwaltungsbehörde – fast immer wegen fehlender Fahreignung entzogen. Diesen Fällen steht es gleich, wenn der Betroffene wegen sich abzeichnender fehlender Eignung auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Entscheidende Voraussetzung für die Neuerteilung ist es deshalb, dass die Fahreignung wieder vorhanden ist. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, aus welchem Grund dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ansatzpunkte bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Nachträgliche Beseitigung der Rechts- oder Bestandskraft einer früheren Ahndung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Ein Betroffener muss in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren eine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen (BVerwG, NZV 1992, 501). Wird eine [...]
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