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Die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist ohne weiteres ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Als Hauptsacherechtsbehelfe kommen daher in erster Linie Widerspruch und Verpflichtungsklage in Betracht. Grundsätzlich ist vor Erhebung der Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Nach Landesrecht kann das Widerspruchsverfahren entfallen, wenn das jeweilige Bundesland aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in einem Landesgesetz bestimmt hat, dass in fahrerlaubnisrechtlichen Angelegenheiten kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden soll. Danach ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); es entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), [...]
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