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Häufig verlangt die Behörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung trotz ihres Eingriffscharakters (hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 – 1 BvR 689/92, NJW 1993, 2365) als bloße Aufklärungsanordnung i.S.v. § 44a VwGO angesehen (weiter BayVGH, Beschl. v. 15.05.2008 – 11 CS 08.616, BayVBl 2008, 724; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.09.2007 – 1 O 190/07; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.05.2002 – 3 Bs 71/02, ZfSch 2003, 262), die nicht selbständig angegriffen werden kann. Eine derartige Anordnung begründet keine selbständige Pflicht des Betroffenen, sich einer Untersuchung zu unterziehen, sondern konkretisiert eine bestehende Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts. Kommt der Betroffene einer ihm auferlegten Pflicht nicht nach, so kann er zur Befolgung gezwungen werden. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht zwangsweise durchgesetzt [...]
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