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Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens können mehrere Jahre verstreichen. So lange bliebe der Betroffene dann ohne Fahrerlaubnis. Deshalb ist an die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu denken. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte stellen im Zusammenhang [...]
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