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Der Bewerber muss zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Eignung ist gegeben, wenn die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sind und der Betroffene auch charakterlich geeignet ist. Das wird angenommen, wenn er nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Mindestermittlungsumfang der Fahrerlaubnisbehörde betreffend die Fahreignung im Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis ist in § 2 Abs. 7 StVG geregelt. Weitere Mitteilungspflichten und -möglichkeiten für die Fahrerlaubnisbehörde regelt § 2 Abs. 8 StVG. Wenn nur bedingte Fahreignung gegeben ist, kommt die Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und/oder Beschränkungen in Betracht. Hierfür wird auf Teil 8/2.4.8 Bezug genommen. Hierfür wird auf Teil 8/2.4.9 Bezug genommen. Der Mindestermittlungsumfang der Fahrerlaubnisbehörde im Verfahren zur Erteilung einer [...]
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