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Nach § 2 Abs. 6 StVG muss ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Den Inhalt des Antrags im Einzelnen regelt § 21 FeV. Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 FeV. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat folgende Angaben zu machen: Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt. Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift Angabe der Ausbildungsfahrschule Vorbesitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und ggf. den Verzicht hierauf. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl I, 2386), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 25.10.2010 (BGBl I, [...]
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