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Die Mitgliedstaaten der EU (und des EWR) haben in den Führerscheinrichtlinien (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG und Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG) geregelt, dass sie die von ihnen erteilten Fahrerlaubnisse bzw. ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkennen. Deshalb braucht eine Person, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis für eine bestimmte Fahrzeugklasse eines Mitgliedstaates ist, grundsätzlich keine weitere Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates, um auf dessen Hoheitsgebiet entsprechende Fahrzeuge führen zu dürfen. Deshalb darf man grundsätzlich nur eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis haben (Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 5a Richtlinie 2006/126/EG). Diese europarechtliche Regelung wurde in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 StVG übernommen. Der Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kann, wenn er eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis beantragt, auf die ausländische Fahrerlaubnis verzichten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 [...]
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