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Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn es nicht nach landesrechtlichen Vorschriften entfällt. Das ist nicht der Fall z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); es entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1). In Bayern ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, soll aber nach der gesetzlichen Regelung bei einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung fakultativ stattfinden. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 07.08.2008 – 11 CS 08.1854) entfällt das Widerspruchsverfahren nicht in den Fällen der §§ 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 7 und 8 FeV, [...]
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