Bei dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis erfolgt eine Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit zwei Jahre dauert. Es müssen also die üblichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse vorliegen. Ohne Probezeit erteilt werden Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T (§ 32 Satz 1 FeV). Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen (§ 32 Satz 2 FeV). Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe werden angewendet auf Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlagert haben (§ 2a Abs. 1 Satz 3 StVG). Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat stammt, [...]