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Die erneute Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Restdauer der vorherigen Probezeit kann gem. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG nicht auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden. In der Regel ist hierfür § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Rechtsgrundlage. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhende Fahrerlaubnisentziehung wird vom gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht erfasst. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrszuwiderhandlungen während der Restprobezeit einer wieder erteilten Fahrerlaubnis auf Probe die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Erst bei Vorlage eines negativen Gutachtens oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist von der fehlenden Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis auszugehen, die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (VG Magdeburg, Beschl. v. [...]
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