Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde die Regelungen betreffend Eignungsbedenken bei einer Fahrerlaubnis auf Probe und diejenigen alle Fahrerlaubnisse betreffend nebeneinander anwenden (§ 2a Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz StVG). Die zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2a Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG). Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 11 ff. FeV. Die Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt, wie jede Fahrerlaubnis, den Regelungen des Punktsystems, was sich aus § 2a Abs. 5 StVG ergibt. Erreicht der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte im Fahreignungsregister, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Es steht [...]