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Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis ebenfalls zu entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Nach § 2a Abs. 6 StVG ist die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Vollziehbarkeit entfällt nur, wenn entweder die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs die Vollziehung ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs angeordnet hat. Diese Wirkung tritt erst mit der positiven Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts, nicht bereits mit Antragstellung ein. Die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar nach Fristablauf lässt die Verpflichtung der Verkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG nicht nachträglich entfallen (OVG [...]
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