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VG München, Beschl. v. 31.05.2010 – M 5 E 10.2406 Bei der Weisung des Dienstherrn zur Ablieferung eines Dienstführerscheins handelt es sich um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.08.2008 – 7 K 395/08 Dienstverhältnis i.S.d. § 27 Abs. 1 FeV ist das Dienstverhältnis nur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienstfahrerlaubnis. Der Besitz eines Bundeswehrführerscheins begründet nicht das Bestehen eines Bundeswehrdienstverhältnisses. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 WD 11/14 Werden Dienstfahrzeuge nicht nur zu dienstlichen Zwecken, sondern darüber hinaus mehrfach und über eine Strecke von mehreren hundert Kilometern ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, kann das im Disziplinarverfahren bei Beamten oder Soldaten zur Herabsetzung des Dienstgrads führen. FG Hessen, Urt. v. 14.07.1998 – 9 K 1949/97 Für einen Polizeianwärter bedeuten die während seiner Ausbildung von seinem Dienstherrn [...]
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