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Die Berechtigung zur Ausstellung einer Dienstfahrerlaubnis kommt ausschließlich der Bundeswehr, der Bundespolizei und den Länderpolizeien zu (§ 73 Abs. 4 FeV). Diese Stellen sind zur Erteilung von Dienstfahrerlaubnissen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Bereich der Polizei obliegt die Entscheidung, ob eine Dienstfahrerlaubnis eingeführt wird oder nicht, dem zuständigen Ministerium. Einige Länder haben von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Dienstfahrzeuge können dort mit der allgemeinen Fahrerlaubnis der betreffenden Klasse geführt werden. Dienstfahrerlaubnisse können allen Bediensteten der genannten Stellen erteilt werden, zu deren Dienstaufgaben das Führen von Dienstkraftfahrzeugen gehört, ohne dass es auf ihren Status ankommt (Huppertz, in: MüKoStVR, § 73 FeV Rdnr. [...]
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