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§ 2 Abs. 10a StVG regelt die Erteilung von Fahrberechtigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste unter erleichterten Voraussetzungen. Seit Einführung der Fahrerlaubnisklasse B (Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 3,5 t) gab es für diese Organisationen Probleme, Fahrer für Einsatzfahrzeuge (die häufig ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t haben) zu finden. Hierfür soll der sogenannte Feuerwehrführerschein Abhilfe schaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist diese Neuregelung kritisch zu betrachten, weil gerade für Einsatzfahrten, die mit einem besonders hohen Unfallrisiko verbunden sind, die Fahrausbildung eher überdurchschnittlichen Anforderungen genügen müsste. Die Fahrberechtigung i.S.v. § 2 Abs. 10a StVG ist eine Fahrerlaubnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG. Mit ihr wird öffentlich-rechtlich gestattet, auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu [...]
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