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Die Dienstfahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen eines Dienstfahrzeugs. Dienstkraftfahrzeuge sind solche, die im Bereich des jeweiligen Dienstherrn eingesetzt werden. Das sind in erster Linie die auf den jeweiligen Dienstherrn zugelassenen Kraftfahrzeuge, aber auch solche, die durch Anmietung, Leasing oder nach dem Leistungsgesetz in Anspruch genommen und verwendet werden (Huppertz, in: MüKoStVR, § 73 FEV Rdnr. 7). Private Kraftfahrzeuge dürfen mit der Dienstfahrerlaubnis nicht geführt werden. Anderes gilt dann, wenn das private Kraftfahrzeug des Bediensteten als im dienstlichen Interesse gehaltenes Kraftfahrzeug anerkannt ist (Huppertz, in: MüKoStVR, § 73 FeV Rdnr. 9). Auf den Zweck der Fahrt kommt es nicht an, was bedeutet, dass sie auch Gültigkeit besitzt, wenn das Dienstfahrzeug für private Zwecke genutzt [...]
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