Diese Tatbestandsvariante richtet sich sowohl an den Wartepflichtigen als auch an den Vorfahrtsberechtigten. Sie ahndet gefährliche Verstöße gegen die Vorschriften der § 3 StVO, insbesondere das sogenannte „Sichtfahrgebot“, § 8 StVO, § 19 StVO. Generelle Regeln zur Definition der zu hohen Geschwindigkeit gibt es nicht. Zu hohe Geschwindigkeit ist relativ zur jeweiligen Verkehrslage in typisierender Betrachtungsweise zu sehen (Pegel, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2022, § 315c Rdnr. 65). Zu schnell ist angelehnt an die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO derjenige, der aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann. Zu schnell fährt deshalb der, dessen Geschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten zum Vermeiden von Gefahren, die typischerweise aus dem Verkehr an einer solchen Gefahrenstelle herrühren, nicht ermöglicht (BGH, Urt. v. 15.03.2018 – 4 StR 469/17, DRsp Nr. 2018/4663). Ob stets den Tatbestand erfüllt, wer die vorgeschriebene [...]