Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Begriff des Haltens entspricht § 12 Abs. 1 StVO. Hier gilt zunächst § 15 StVO. Unter Liegenbleiben wird ein zum Stillstand des Fahrzeugs kommender Vorgang unabhängig von der Verkehrslage gegen den Willen des Kraftfahrzeugführers insbesondere durch technischen Defekt verstanden (OLG Schleswig, Urt. v. 22.04.1992 – 9 U 206/90, NZV 1992, 488; OLG Stuttgart, Urt. v. 07.09.1982 – 6 U 230/81, DAR 1982, 400). Bleibt das Fahrzeug infolge eines krankheitsbedingten Ausfalls des Fahrers (etwa durch Herzanfall) liegen, ist dies kein Liegenbleiben i.S.d. Norm. Das Liegenbleiben i.S.d. § 15 StVO setzt voraus, dass den Umständen nach mit einem Aufenthalt von ins Gewicht fallender Dauer (OLG Schleswig, Urt. v. 22.04.1992 – 9 U 206/90, NZV 1992, 488) gerechnet werden muss. Kurze Fahrunterbrechungen fallen nicht schon deshalb unter den Begriff, weil sie nicht gewollt und auch durch die Verkehrslage oder durch behördliche Anordnungen nicht veranlasst worden sind (KG, Beschl. v. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen