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Die Vorfahrt ist ausdrücklich geregelt in § 8 StVO, § 18 Abs. 3 StVO (Autobahn, Kraftfahrtstraßen). Sonstige Vorfahrtsregelungen: § 6 Satz 1 StVO (Vorfahrtsregelung beim Vorbeifahren), § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO (Abbiegevorgang), § 9 Abs. 4 StVO (Abbiegevorgang nach links), § 10 StVO (Ein- und Anfahren, § 11 StVO (Freihalten der Kreuzung bei stoppendem Verkehr), § 19 StVO (Vorrang von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen), § 26 StVO (Fahrverstöße an Fußgängerüberwegen), § 37 StVO (Missachten des roten Lichtzeichens, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2004 – 3 Ss 273/03, DRsp Nr. 2006/28315), Zeichen 208 des § 41 StVO (bei verengter Fahrbahn dem Gegenverkehr Vorrang gewähren). § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB stellt alle Vorfahrtsverstöße unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen (Vorfahrt) unter Strafe, nicht nur diejenigen, die §§ 8 und 18 Abs. 3 StVO regeln. Im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB gilt der erweiterte Vorfahrtsbegriff: Die Vorfahrt wird bezieht alle [...]
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