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Der Tatbestand nennt das „falsche Überholen“ als den Paradefall der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst jedes Fehlverhalten eines Kraftfahrers, der „sonst bei Überholvorgängen falsch fährt“. Damit ist jedes falsche Fahren beim gesamten Überholvorgang erfasst. Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (BGH, Beschl. v. 15.03.2018 – 4 StR 469/17, DRsp Nr. 2018/4663; Beschl. v. 22.11.2016 – 4 StR 501/16, NZV 2017, 135). Dies ist nicht erwiesen, wenn der Beschuldigte lediglich bei sichtbarem Gegenverkehr überholt hat und ein Nachweis, dass das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer nicht gefahr- und behinderungslos möglich war, [...]
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