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Diese Tatbestandsvariante ist nur auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen i.S.d. § 18 StVO begehbar, nicht auf anderen Straßen. Die Unterscheidung ist rein formell (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.1997 – 5 Ss (OWi) 394/96 - (OWi) 69/97 I, DAR 1997, 319). Autobahnen beginnen mit dem Zeichen 330, Kraftfahrtstraßen mit dem Zeichen 331 des § 42 Abs. 5 StVO, sie enden bei Zeichen 334 bzw. 336. Der wesentliche Unterschied der beiden Straßenarten ist die Kreuzungsfreiheit der Autobahn. Diese Tatbestandsvariante beinhaltet drei Begehungsarten, nämlich Wenden, Rückwärtsfahren, entgegen der Fahrtrichtung fahren („Geisterfahrer“). Als einzige Tatbestandsvariante des § 315c Abs. Nr. 2 StGB ist hier der Versuch strafbar (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 315c Rdnr. 20). Wenden ist eine gewollte, gezielte Lenkbewegung des Fahrzeugs in die Gegenrichtung, d.h. um 180 Grad (OLG Köln, Beschl. v. 13.10.1987 – Ss 479/87 (B), DRsp II(286)220a-c), und zwar auf einer baulich einheitlichen [...]
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