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Die vorläufige Entziehung ist mit Beschlussfassung wirksam. Sie bedarf nur der formlosen Bekanntgabe an den Beschuldigten (OLG Köln, Urt. v. 22.01.1991 – Ss 586/90, NZV 1991, 360) und wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins (BGH, Beschl. v. 23.05.1969 – 4 StR 585/68, NJW 1969, 1308). Die Vollstreckung besteht in der amtlichen Inverwahrungsnahme des Führerscheins. Sie wird den Registerbehörden gem. § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG mitgeteilt. Die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tritt kraft Gesetzes ein. Einer Vollziehung zugänglich ist nur die ggf. verbundene Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins. Eine Anordnung des § 307 Abs. 2 StPO mit Wirkung des Wiederauflebens der Fahrerlaubnis ist [...]
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