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Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar, sowohl für den Beschuldigten als auch für die Staatsanwaltschaft, sollte ihr Antrag abgelehnt worden sein, außer ein Strafsenat hat als Rechtsmittelinstanz entschieden (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Beschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn es auf die nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB gesetzlich kürzestmögliche Sperrfrist erkennt (KG, Urt. v. 17.08.2022 – 3 Ss 44/22 - 161 Ss 129/22, DRsp Nr. 2022/15689). Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (§ 310 Abs. 2 StPO). Der Nebenkläger hat keinerlei Rechtsmittelbefugnis gegen Ablehnung oder Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Beschwerde braucht nicht als solche bezeichnet zu sein. Prozesserklärungen sind auslegungsfähig (LG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.1995 – Ws 157/95, DAR 1995, 498). Einzulegen ist sie beim Gericht, von dem die angegriffene Entscheidung erlassen [...]
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