Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass „dringende Gründe“ für die Annahme sprechen, die Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen. Es sind also die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 69, 69a StPO zu prüfen. Dringende Gründe sind ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass im Verfahren die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen und hierbei die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Die Stufungen der Wahrscheinlichkeit in aufsteigender Reihe sind: genügender Anlass/hinreichender Tatverdacht (§§ 170, 203 StPO), dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl), an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Entscheidung über die Entziehung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Dies setzt zunächst voraus, dass das zuständige Gericht, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss erlässt, Ermessen überhaupt ausübt. Dies ist im Beschluss über die Entziehung kurz zu begründen. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen