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Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können bestimmte Fahrzeugarten von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden (siehe hierzu Teil 4/2.22). Der wesentliche und wichtige Unterschied zu § 69a Abs. 2 StGB ist der, dass bei letzterer Vorschrift die Fahrerlaubnis durch den zugrundeliegenden Beschluss nach § 69 StGB vollständig entzogen wurde, lediglich bei der Sperrfrist Ausnahmen gemacht wurden. Dieses hat die Folge, dass die Verwaltungsbehörde eine den Ausnahmen genügende Fahrerlaubnis wieder erteilen darf. Im Fall der Ausnahme bei vorläufigen entziehenden Maßnahmen nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt die Fahrerlaubnis in den von der Ausnahme umfassten Fahrzeugarten bestehen. Die Verwaltungsbehörde erteilt auch hier auf Antrag auf dem Führerschein einen entsprechenden [...]
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