Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Überholte hat dem Überholenden das Überholen möglichst zu erleichtern. Er hat grundsätzlich ordnungsgemäß rechts zu fahren, § 2 Abs. 2 StVO. Die speziellen Pflichten des Überholten sind in § 5 Abs. 6 StVO geregelt: Der Überholte darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen (sog. Beschleunigungsverbot), ggf. muss er mit der eigenen Geschwindigkeit an geeigneter Stelle heruntergehen, nötigenfalls sogar anhalten. Diese Pflicht beginnt mit dem Ausscheren des Überholenden und gilt auch dann, wenn das Überholen an sich nicht erlaubt ist. Er hat auf die Fahrweise des Überholenden zu achten und ggf. sein eigenes Verhalten darauf einzustellen, dass er diesen nicht gefährdet (BGH, Urt. v. 03.11.1964 – VI ZR 190/63, VersR 1965, 82). Das Beschleunigungsverbot gilt auch auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen. Kraftfahrer sind vor dem Beschleunigen jedoch nicht verpflichtet, sich durch eine Rückschau zu vergewissern, ob ein Überholen stattfindet (OLG Hamm, Beschl. v. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen