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Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten „Vorbeifahrens“. Die Definition ist insbesondere durch BGH, Beschluss vom 03.05.1968 – 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 – 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt: Danach ist Überholen ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Das Überholen beginnt mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 – 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269). Ein Ausscheren nach links in höherer Geschwindigkeit ist Überholen (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 – 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318), nicht hingegen das bloße Steuern nach links, um einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu [...]
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