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Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholmanövers jede Behinderung des Gegenverkehrs oder des Überholten ausgeschlossen ist. Zum Schutz des Gegenverkehrs verlangt § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO vom Überholenden höchste Sorgfalt. Der Überholende darf den Gegenverkehr weder gefährden noch behindern. Selbst wenn nur Zweifel bestehen, ob der Gegenverkehr auch nur zur Reduzierung der Geschwindigkeit veranlasst werden könnte, muss der Überholvorgang unterbleiben (Scheidler, DAR 2014, 49, 52 f.). Der letzte, entscheidende Zeitpunkt ist der, in dem der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Ist hier die Überholstrecke nicht einsehbar bzw. nicht lang genug auch unter Berücksichtigung eines mit leicht überhöhter zulässiger Geschwindigkeit herankommenden Gegenverkehrs, so ist der Überholvorgang zu beenden. Entscheidend sind Örtlichkeit und gefahrene Geschwindigkeiten, auch die des Gegenverkehrs. In der Dämmerung ist auch mit [...]
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