Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Geschwindigkeit des Überholers muss wesentlich über der des Überholten liegen, darf jedoch die höchstzulässige Geschwindigkeit und die Geschwindigkeit, bei der das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden kann, nicht überschreiten, um einen möglichst kurzen Überholweg, eine möglichst kurze Überholzeit und damit letztlich das Verhindern einer Behinderung des Verkehrsflusses sicherzustellen. Solange dagegen nicht verstoßen wurde, kommt eine Sanktionierung nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 – 3 Ss OWi 426/07). Wann ein erlaubtes Überholen vorliegt, ist Fallfrage. Von einem erlaubten Überholen mit „wesentlich höherer Geschwindigkeit“ ist etwa noch auszugehen, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz mindestens 10 km/h beträgt bzw. wenn bei sogenannten „Elefantenrennen“, d.h. bei Überholvorgängen zwischen Lkws auf der Autobahn, der Überholvorgang nach maximal 45 s abgeschlossen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09, NZV 2010, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen