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Der Überholer muss zum Überholten – und ggf. zu weiteren Verkehrsteilnehmern – während des gesamten Überholvorgangs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (BGH, Urt. v. 26.11.1974 – VI ZR 10/74, NJW 1975, 312). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO ist beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fußgängern, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden ein Mindestabstand innerorts von 1,5 m und außerorts von 2 m einzuhalten. Der Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nachDer Seitenabstand ist keine feste Größe, er richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart, der eigenen Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter, der Art des überholten Verkehrsteilnehmers (Radfahrer und Fußgänger bedürfen eines größeren Sicherheitsabstandes als ein Pkw; BayObLG, Beschl. v. 13.03.1987 – RReg 2 St 52/87, MDR 1987, 784). Auch beim Überholen von Tieren und Reitern ist ein Seitenabstand von mindestens 1,5–2 m einzuhalten (OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 [...]
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