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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO ist das Halten auf dem Bahnübergang untersagt. Das Parken vor und hinter Andreaskreuzen wird in lfd. Nr. 1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt. Umfasst werden von § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO nur mit der Straße niveaugleiche Bahnübergänge mit besonderem Bahnkörper (vgl. zum Begriff § 11 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO). Die bloße Absonderung durch Bordsteine oder einen anderen Bodenbelag wie Schotter schafft keinen besonderen Gleiskörper. Unter den Begriff des Bahnübergangs fallen hier sowohl die bevorrechtigten Bahnübergänge nach § 19 StVO als auch die nichtbevorrechtigten. Sinn der Regelung ist die Vermeidung der Gefahr, den Übergang bei Bedarf nicht sofort freimachen zu können. Nicht nur die Bahnübergänge der Deutschen Bahn AG, sondern auch die Straßenbahn sind Schutzobjekt von § 12 [...]
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