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Dieses absolute Halteverbot dient sowohl dem Schutz des fließenden Verkehrs, als auch dem des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers (BGH, Urt. v. 25.01.1983 – VI ZR 212/80, NJW 1983, 1326). Selbst das kürzeste, freiwillige Anhalten ist untersagt. Das Halteverbot beginnt in Höhe des Aufstellpunkts des Verkehrszeichens auf der Straße und gilt weiter bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf derselben Straßenseite bzw. bis durch ein weiteres Zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung getroffen wird (lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Es endet damit auch an einer sogenannten überführten Einmündung (über abgesenkten Bordstein führende Einmündung, BayObLG, Beschl. v. 19.05.1988 – 2 ObOWi 23/88, NZV 1988, 154), ohne dass ein besonderes Aufhebungszeichen nötig wäre. Gemäß lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO kann der Anfang der Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im [...]
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