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Die Vorschriften zum Halten und Parken sind an verschiedenen Stellen der StVO geregelt. Insbesondere sind zu nennen die Verkehrszeichen 283 (Halteverbot), 286 (eingeschränktes Halteverbot), 290 (eingeschränktes Zonenhalteverbot) und Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halteverbote). An gesetzlichen Normierungen sind u.a. zu erwähnen § 18 StVO (Halteverbot auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen) und die allgemeine Regelung in § 12 StVO. § 12 StVO ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 25.03.1969 – VI ZR 247/67, VersR 1969, 715; OLG Köln, Urt. v. 13.09.1989 – 13 U 100/89, NZV 1990, 268). Die Hierarchie der Verkehrsregeln besagt, dass Anordnungen von Polizeibeamten allen anderen Verkehrsregeln vorgehen, danach kommen in absteigender Reihenfolge Lichtzeichen vor Verkehrszeichen, danach erst die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Danach ist auf die gesetzlichen Halte- und Parkvorschriften in § 18 und insbesondere in § 12 StVO nur dann zurückzugreifen, wenn [...]
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