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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Keinesfalls brauchen beide Tatbestandsmerkmale zusammenzutreffen im Sinne von eng und unübersichtlich. Die StVO definiert den unbestimmten Begriff „enge Straßenstelle“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StVO nicht. Eine Begriffsbestimmung kann aus dem Zweck der Norm hergeleitet werden. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr (VG Regensburg, Urt. v. 17.09.2005 – RO 5 K 14.855). Eine enge Straßenstelle liegt i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StVO demgemäß dann vor, wenn nach dem Halten/Parken der für den fließenden Verkehr übrigbleibende Raum zu klein wird. Dabei sind bis zu zwei Sicherheitsabstände einzukalkulieren, denn der Sicherheitsabstand des durchfahrenden Verkehrs zum Haltenden muss stets gegeben sein. Hat der durchfahrende Verkehr auch auf der anderen Seite einen Sicherheitsabstand zu dortigem [...]
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