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Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftszeichen angeordneten Ge- und Verbote zu beachten, § 41 Abs. 1 StVO. Das Zeichen 286 verbietet das Halten auf der Fahrbahn über drei Minuten. Es privilegiert darüber hinaus jedoch bestimmte Tätigkeiten wie Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen. Der Grund des Anhaltens ist ohne Bedeutung, ebenfalls das Verlassen des Fahrzeugs, sofern die Dreiminutengrenze nicht überschritten wird. Eine weitere Privilegierung kann für Carsharingfahrzeuge bestehen. Seit der Umsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 können Straßenverkehrsbehörden durch das Zusatzzeichen „Carsharingfahrzeuge frei“ Cahrsharingfahrzeuge i.S.v. § 2 Nr. 1 CsgG von dem eingeschränkten Halteverbot nach Zeichen 286 ausnehmen. Beim Ein- oder Aussteigen muss dieser Vorgang der Hauptzweck des Haltens sein. Beim Be- und Entladen kann die Dreiminutengrenze überschritten [...]
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