Im Rahmen der Verteidigung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr muss zunächst geklärt werden, ob es sich um die erste oder bereits um die zweite berücksichtigungsfähige ordnungswidrigkeitenrechtliche Trunkenheitsfahrt handelt. Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG i.V.m. Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zur FeV). Im ersten Fall muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass im Fall einer weiteren Trunkenheitsfahrt im berücksichtigungsfähigen Zeitraum zwingend mit der Anordnung einer MPU zu rechnen sein wird. Besonders im zweiten Fall muss im verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren mit umso größerem Einsatz gekämpft werden. Kann die zweite ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung nicht mit Erfolg bekämpft werden, sollte im Fall einer rechtmäßigen Beibringungsaufforderung dem Mandanten empfohlen werden, die MPU zu absolvieren, da ansonsten die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (§ 11 [...]