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Ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht, bereits vor dessen Abschluss tätig zu werden. Denn auf Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 StVG, der solch einen Vorrang für das Strafverfahren normiert, nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus (BayVGH, Blutalkohol 45, 84; VGH Mannheim, SVR 2008, 194). Die Fahrerlaubnisbehörde muss also den Ausgang eines anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht abwarten. Diese h.M. in Rechtsprechung und Literatur hat das OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 13.04.2012 – 3 M 47/12) bestätigt und dabei folgenden Leitsatz aufgestellt: „Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn wegen desselben Sachverhalts ein [...]
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