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Bei Anhaltspunkten, die zu Eignungszweifeln aufgrund Alkoholmissbrauchs Anlass geben, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU in Auftrag geben. Solche Anhaltspunkte sind nach § 13 Satz 1 FeV insbesondere wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (wobei in der letzteren Sachverhaltskonstellation bereits eine Straftat vorliegt). Nach dem Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV („Zuwiderhandlung“) und der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte rechtfertigen bereits zwei Trunkenheitsfahrten i.S.v. § 24a Abs. 1 StVG die Anordnung einer MPU (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 11.01.2006 – 11 CS 05.2391). Verstöße gegen das in § 24c StVG normierte Alkoholverbot für Fahranfänger scheiden dabei aus, vgl. § 13 Satz 2 FeV. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob [...]
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