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Die Aufforderung, eine MPU beizubringen, muss auch formell ordnungsgemäß sein. Hierfür hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen entwickelt. § 13 FeV enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf § 11 FeV. Dennoch gelten die in § 11 FeV normierten verfahrensrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung unproblematisch auch für den Anwendungsbereich von § 13 FeV. Die MPU-Aufforderung muss eine konkrete Fragestellung enthalten. Diese muss ausreichend bestimmt und angemessen sein. Besteht die Fragestellung in einer Gutachtensanordnung aus mehreren sich inhaltlich überschneidenden Teilen, führt die teilweise Fehlerhaftigkeit meist zur Fehlerhaftigkeit der Fragestellung insgesamt. Anders liegt der Fall, wenn eine Gutachtensanordnung mehrere thematisch klar abgegrenzte Fragestellungen enthält (VGH Mannheim, VerkMitt. 2011, Nr. 60). Die Beeinträchtigung, die die Fahreignungszweifel begründet, also der Alkoholmissbrauch, ist zu benennen – wenn auch nur durch Angabe [...]
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