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Der Missbrauch von Alkohol führt fahrerlaubnisrechtlich zur Fahrungeeignetheit. Er ist nicht im allgemeinen bzw. medizinischen Sprachgebrauch zu verstehen, sondern liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang zukommende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist prognostischer Natur. Die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis dient in solchen Fällen der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kfz geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Definition ihrem Sinn nach insoweit zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend [...]
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