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Die Fahrerlaubnisbehörde muss die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen genau vorgeben (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Hier muss mit großer Sorgfalt zu Werke gegangen werden. Insbesondere müssen die Fragestellungen ausreichend bestimmt und angemessen sein. Besteht die Fragestellung in einer Gutachtensanordnung aus mehreren sich inhaltlich überschneidenden Teilen, führt die teilweise Fehlerhaftigkeit nach der Rechtsprechung meistens zur Fehlerhaftigkeit der Fragestellung insgesamt. Anders kann der Fall ausnahmsweise dann liegen, wenn eine Gutachtensanordnung mehrere thematisch klar abgegrenzte Fragestellungen enthält (VGH Mannheim, VM 2011, Nr. 60). Eine Beibringungsaufforderung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn der Verdacht der Kraftfahrungeeignetheit in Bezug auf zwei Eignungsmängel besteht, die Gutachtensaufforderung aber nur einen dieser Mängel betrifft und aus ihr nicht hervorgeht, ob die Aufforderung zunächst nur allein der Aufklärung dieses Mangels dient (BayVGH, [...]
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