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Bei allen Eignungsbedenken, die im Zusammenhang mit begangenen Straftaten oder Verkehrsauffälligkeiten unterhalb der strafrechtlichen Schwelle stehen, geht es im Kern um charakterliche Eignungszweifel. Für die charakterlichen Eignungszweifel hat der Gesetzgeber neben den hier dargestellten Beibringungsaufforderungsnormen noch ein spezielles Instrumentarium für die Verkehrssicherheit vorgesehen, nämlich das Fahreignungs-Bewertungssystem, auch Punktsystem genannt. Bei Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister einzutragen sind, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG zu ergreifen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf in diesem Fall aber nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden, die in der Anordnung selbst darzulegen sind (OVG Koblenz, DAR 2009, 478). Unabhängig von der jeweiligen Punktzahl ist die Fahrerlaubnis zu [...]
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